Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch
§ 10.
(1) Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts gemäß den §§ 2 oder 4 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat der Bundesminister für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung, der Grund der Einfrierung (Eigentum oder Kontrolle) sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.
(2) Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.
(3) Wird der Rechtsakt gemäß den §§ 2 oder 4 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat der Bundesminister für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268345
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