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Artikel 11 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 11

— 4. Abschnitt

Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit

Art. 11

Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Art. 5 und Art. 6 ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen

  1. 1. Ergebnisorientierung,
  2. 2. Versorgungsstrukturen,
  3. 3. Versorgungsprozesse und
  4. 4. Finanzziele gemäß Art. 15 bis Art. 17
  1. zu konkretisieren.

(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.

(3) Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267946

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