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Artikel 10 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 10

Art. 10

Wechselseitige Datenbereitstellung durch ZS‑G-Partner

Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten, sofern nicht in der Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich gemäß Artikel 16 Abs. 9 der Vereinbarung 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens enthalten, wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zeitnah zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind von der Empfängerin bzw. dem Empfänger zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267945

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