ARTIKEL 46
Offenlegung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267830
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