Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Artikel 3
Artikel 3
§ 1.
Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2025 an die Stelle der im § 5 Abs. 1 BPGG genannten Beträge treten, werden wie folgt festgestellt:
- 1. in Stufe 1 statt 192,00 € mit 200,80 €,
- 2. in Stufe 2 statt 354,00 € mit 370,30 €,
- 3. in Stufe 3 statt 551,60 € mit 577,00 €,
- 4. in Stufe 4 statt 827,10 € mit 865,10 €,
- 5. in Stufe 5 statt 1 123,50 € mit 1 175,20 €,
- 6. in Stufe 6 statt 1 568,90 € mit 1 641,10 €,
- 7. in Stufe 7 statt 2 061,80 € mit 2 156,60 €.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Gesetzesnummer
20012813
Dokumentnummer
NOR40267697
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