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§ 1 PK-FJMV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).

1. Abschnitt

Gliederung und Meldung der Formblätter für Jahresabschlussdaten Gliederung der Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 1.

(1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung und Formblätter derAnlage 1 sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung und Formblätter der Anlage 2 und Anlage 3 aufzustellen.

  1. 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Bilanz der Pensionskasse gemäß 1. und 2. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt A der AG);
  2. b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse gemäß 3. Abschnitt der Anlage 1 (Formblatt B der AG).
  1. 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
  1. a) Vermögensaufstellung einer VRG gemäß dem 1. und 2. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt A der VRG);
  2. b) Ertragsrechnung einer VRG gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 2 (Formblatt B der VRG).
  1. 3. Die Anlage 3 beinhaltet den Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer VRG (Formblatt C der VRG).

(2) Ergänzende Angaben zu denAnlagen 1 bis 3 sind im Rahmen der elektronischen Jahresmeldung gemäß § 2 entsprechend der Gliederung gemäß den Anlagen 4 bis 12 zu erstatten und beinhalten folgende Angaben:

  1. 1. Ergänzende Angaben zur Pensionskasse gemäß der Anlage 4;
  2. 2. ergänzende Angaben zur VRG gemäß der Anlage 5 betreffend
  1. a) Eckdaten zur VRG gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 5;
  2. b) Angaben zur Vermögensaufstellung der VRG gemäß dem 2. und 3. Abschnitt der Anlage 5;
  3. c) Angaben zur Ertragsrechnung der VRG gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 5;
  1. 3. Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß der Anlage 6 betreffend
  1. a) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 1. Abschnitt der Anlage 6;
  2. b) Flussgrößen gemäß dem 2. Abschnitt der Anlage 6;
  3. c) Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten konsortialgeführt gemäß dem 3. Abschnitt der Anlage 6;
  4. d) Flussgrößen konsortialgeführt gemäß dem 4. Abschnitt der Anlage 6;
  5. e) sonstige Angaben zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß dem 5. Abschnitt der Anlage 6;
  1. 4. Angaben zur grenzüberschreitenden Tätigkeit je Tätigkeitsland gemäß der Anlage 7;
  2. 5. Angaben zur Auflistung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 8;
  3. 6. Angaben zur Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß der Anlage 9;
  4. 5. Angaben zur Auflistung der Derivate gemäß der Anlage 10;
  5. 7. Angaben zu Zu- und Abflüssen von Beiträgen und Leistungen gemäß der Anlage 11;
  6. 8. Angaben zu Stammdaten zur VRG gemäß der Anlage 12.

(3) Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß den §§ 2 und 3 der PK-QMV 2025 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Positionen derAnlage 1 und Anlage 2 sind auch anzuführen, wenn sie keinen Betrag ausweisen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter, Zufluss, Ausweisregel

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012744

Dokumentnummer

NOR40266524

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