Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2025 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 1).
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues einzuhalten.
Schlagworte
Datenmerkmal, Datensatzmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20012744
Dokumentnummer
NOR40266526
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