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§ 3 PK-QMV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten

§ 3.

(1) Hinsichtlich derAnlagen 1, 2 und 3 sind Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.

(2) Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäßAnlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte. Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds, Immobilienfonds oder AIF zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012743

Dokumentnummer

NOR40266511

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