vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 FamValVO 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2024

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3.

Für das Kalenderjahr 2025 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 52,46 € mit 54,87 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20012734

Dokumentnummer

NOR40266290

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)