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§ 9 VGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2024

Reinigung und Desinfektion

§ 9.

Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266230

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