Reinigung und Desinfektion
§ 9.
Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20012727
Dokumentnummer
NOR40266230
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