Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 5.
(1) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.
Schlagworte
Personenkraftwagen
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012716
Dokumentnummer
NOR40265942
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)