Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).
§ 2.
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012715
Dokumentnummer
NOR40265935
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