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§ 1 Fahrtkostenersatzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2024

Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).

§ 1.

(1) Werden für eine Dienstreise nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte vom Arbeitgeber für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen zulässig:

  1. 1. durch Ansatz des Beförderungszuschusses gemäß § 7 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  2. 2. durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012715

Dokumentnummer

NOR40265934

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