VII. DURCHFÜHRUNGSMETHODEN
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sowie durch Gesamtarbeitsverträge oder andere im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis stehende Maßnahmen umgesetzt, einschließlich durch die Ausweitung bestehender Arbeitsschutzmaßnahmen auf Gewalt und Belästigung oder deren diesbezügliche Anpassung und bei Bedarf die Entwicklung spezifischer Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
20012705
Dokumentnummer
NOR40265738
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