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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 190) über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2025

VI. LEITLINIEN, SCHULUNGEN UND SENSIBILISIERUNG

Artikel 11

Jedes Mitglied ist bemüht, in Beratung mit den repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sicherzustellen, dass:

  1. a) Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt in den einschlägigen innerstaatlichen Politiken, wie jene zum Arbeitsschutz, zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung sowie zur Migration, angegangen werden;
  2. b) den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ihren Verbänden und den maßgeblichen Stellen Leitlinien, Ressourcen, Schulungen oder sonstige Instrumente zu Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung, bereitgestellt werden, gegebenenfalls in zugänglichen Formaten; und
  3. c) Initiativen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, durchgeführt werden.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20012705

Dokumentnummer

NOR40265737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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