vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Wein

§ 4.

Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Wein erfolgt mittels formlosem Antrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft. Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 sind natürliche oder juristische Personen, identifiziert durch die landwirtschaftliche Betriebsnummer, die

  1. 1. im Jahr 2024 zur Abgabe einer Erntemeldung gemäß § 29 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, verpflichtet sind und in der Erntemeldung für das Jahr 2023 mehr als 3.000 Liter Erntemenge ausgewiesen haben (ausgenommen die antragstellende Person war 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet),
  2. 2. mittels formlosem Antrag bis spätestens 07. Oktober 2024 schriftlich oder per E-Mail folgende Daten gemeldet haben:
  1. a) Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
  2. b) geschätzter Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2024 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche sowie die Anzahl der ertragsfähigen bewirtschafteten ha in der Erntemeldung 2024,
  3. c) Durchschnittsertrag der Erntemeldung 2023 in kg pro ha ertragsfähiger Fläche. War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so ist dies unter Angabe des Grundes dafür am Antrag anzugeben,
  4. d) Beschreibung des Frostschadenereignisses, sowie
  5. e) Bestätigung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen getätigt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265364

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)