vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Verfahren für Gewährung der Soforthilfe im Sektor Obst

§ 3.

(1) Die Beantragung der Soforthilfe im Sektor Obst erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2024 oder nach Maßgabe von Abs. 5.

(2) Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 sind Landwirte, die

  1. 1. folgende Kulturen (Schlagnutzungsarten) der Kulturgruppen bewirtschaften:
  1. a) Kulturgruppe Kernobst, bestehend aus den Kulturen Tafeläpfel, Tafelbirnen und Quitte,
  2. b) Kulturgruppe Steinobst, bestehend aus den Kulturen Pfirsiche, Pflaumen, Kirschen, Marillen, Weichseln, Zwetschken und Nektarinen,
  3. c) Kulturgruppe Beerenobst („Tafelobst“), bestehend aus Strauchbeeren, welche für die Produktion von Tafelobst vorgesehen sind, sowie
  4. d) Kulturgruppe Beerenobst („für Verarbeitung“), bestehend aus Strauchbeeren, welche für die Verarbeitung vorgesehen sind, und
  1. 2. Schädigungen der in Z 1 genannten Kulturen durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 erlitten haben.

(3) Landwirte, die im Rahmen des gemäß Verordnung mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, eingereichten Mehrfachantrags (MFA) 2024 in Abs. 2 Z 1 gelistete Schlagnutzungsarten in der Gebietskulisse gemäß Homepage der AMA angemeldet haben, sind automatisch in das Verfahren einbezogen. Bislang nicht angemeldete Flächen können bis 3. Oktober 2024 nachgemeldet werden.

(4) Landwirte ohne Abgabe eines MFA 2024, die den MFA bis 3. Oktober 2024 nachreichen und darin Flächen gemäß Abs. 2 Z 1 anmelden, sind in das Verfahren einbezogen.

(5) Landwirte mit Flächen gemäß Abs. 2 Z 1 außerhalb der Gebietskulisse gemäß Homepage der AMA, die gemäß Abs. 3 oder 4 einen MFA 2024 eingereicht haben oder bis 3. Oktober 2024 nachreichen, können die Soforthilfemaßnahme unter Nachweis der eingetretenen Schädigung bis 3. Oktober beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Betriebsnummer und Anschrift der antragstellenden Person, einschließlich Telefonnummer und E-Mail Adresse,
  2. 2. Beschreibung des Schadenereignisses (Frost) und
  3. 3. Nachweise der Schädigungen der jeweiligen in Abs. 2 Z 1 genannten Kulturen durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 unter Zugrundelegung eines Gutachtens eines betriebsexternen Experten oder Sachverständigen im Bereich „Obstbau“.

(6) Der Nachweis einer Schädigung durch Frost gemäß Abs. 2 Z 2 erfolgt entweder aufgrund einer auf Basis der Österreichischen Hagelversicherung (ÖHV) erstellten und auf der Homepage der AMA hochgeladenen österreichweiten Gebietskulisse auf Gemeindeebene, auf der die durch Frost im Zeitraum vom 01. März 2024 bis 30. April 2024 geschädigten Flächen mit einem Schadensausmaß von mindestens 36% ausgewiesen sind oder durch das vom Antragsteller gemäß Abs. 5 bis spätestens 15. Oktober 2024 zu erbringende Gutachten gemäß Abs. 5 Z 3, in dem geschädigte Flächen mit Flächen gemäß Abs. 2 Z 1 mit einem Schadensausmaß von mindestens 36% ausgewiesen sind.

(7) Soweit die in Abs. 3 und 4 genannten Landwirte auf die Auszahlung der Soforthilfe 2024 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 3. Oktober 2024 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265363

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)