vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Zuständigkeit

§ 2.

Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig. Für die Antragstellung gemäß § 4 zuständige Behörde ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265362

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)