Übergangsfrist
§ 9.
Die meldepflichtigen Daten gemäß §§ 3, 4 und 5 sind von den Verpflichteten erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzumelden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012694
Dokumentnummer
NOR40265335
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)