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§ 4 Ladepunkt-Daten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Standortbezogene Meldepflichten

§ 4.

Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln:

  1. 1. die Adresse des öffentlich zugänglichen Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen globalen Navigationssatellitensystems;
  2. 2. die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer bestimmten Stadt, einem bestimmten Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten; in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung den Nachnamen des privaten Betreibers;
  3. 3. einen Kontakt für Rückfragen von Verbrauchern (E-Mail-Adresse und Telefonnummer);
  4. 4. die Öffnungszeiten;
  5. 5. die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein);
  6. 6. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
  7. 7. eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, bezogen wird;
  8. 8. gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, in der Ausgabe vom 01. Jänner 2022, sowie
  9. 9. die Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012694

Dokumentnummer

NOR40265330

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