Standortbezogene Meldepflichten
§ 4.
Betreiber haben der E-Control folgende Angaben zum Standort zu übermitteln:
- 1. die Adresse des öffentlich zugänglichen Ladepunktes und dessen geographische Lage anhand der Koordinaten eines gängigen globalen Navigationssatellitensystems;
- 2. die Bezeichnung der Ladestelle nach deren Standort, beispielsweise nach deren Lage in einer bestimmten Stadt, einem bestimmten Bezirk oder einem Standort in der Nähe von bekannten öffentlichen Örtlichkeiten; in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung den Nachnamen des privaten Betreibers;
- 3. einen Kontakt für Rückfragen von Verbrauchern (E-Mail-Adresse und Telefonnummer);
- 4. die Öffnungszeiten;
- 5. die Angabe, ob für die verfügbaren Parkplätze eine Gebühr anfällt (ja/nein);
- 6. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
- 7. eine Angabe darüber, ob die Energie ausschließlich aus erneuerbaren Quellen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023, bezogen wird;
- 8. gegebenenfalls eine Angabe über den ausschließlichen Bezug von grünem Strom im Sinne der Richtlinie UZ 46, in der Ausgabe vom 01. Jänner 2022, sowie
- 9. die Anzahl der Parkplätze mit barrierefrei zugänglichen Ladepunkten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012694
Dokumentnummer
NOR40265330
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