Meldepflichten betreffend die einzelnen Ladepunkte
§ 5.
(1) Betreiber haben der E-Control folgende statische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
- 1. das alphanumerische Identifikationszeichen;
- 2. die Anzahl und Art der verfügbaren Stecker;
- 3. die maximal erreichbare Ladeleistung in kW;
- 4. die Stromart (Gleichstrom oder Wechselstrom);
- 5. die Methode der Authentifizierung;
- 6. die verfügbaren Zahlungsarten (darunter zumindest eine gängige Zahlungsart im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe);
- 7. die Möglichkeit des anbieterübergreifenden Ladens von Elektrofahrzeugen („Roaming“);
- 8. welcher Fahrzeugtyp (Definition nach Größe) an diesem Ladepunkt geladen werden kann.
(2) Betreiber haben der E-Control folgende dynamische Angaben zu den einzelnen Ladepunkten zu übermitteln:
- 1. die aktuelle Betriebsbereitschaft (in Betrieb/außer Betrieb),
- 2. Echtzeitinformation bezüglich der Verfügbarkeit jedes einzelnen Ladepunktes (frei/besetzt) sowie
- 3. den Ad-hoc-Preis.
- Öffentlich zugängliche Ladestellen, die ihren Service unentgeltlich anbieten, sind von Abs. 2 ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012694
Dokumentnummer
NOR40265331
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)