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§ 2 Ladepunkt-Daten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Ad-hoc-Preis“ den Preis, den der Betreiber eines Ladepunktes einem Endnutzer für das punktuelle Aufladen in Rechnung stellt;
  2. 2. „alphanumerisches Identifikationszeichen“ das aus Buchstaben und Zahlen bestehende Zeichen zur eindeutigen Identifikation einer Ladestelle, eines Ladepunkts oder eines E-Mobilitätsdienstleisters, das die E-Control gemäß § 4a Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe vergeben kann;
  3. 3. „Betreiber“ Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten;
  4. 4. „Dynamische Daten“ Daten, die sich häufig oder regelmäßig verändern;
  5. 5. „Statische Daten“ Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig verändern.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021.

(3) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012694

Dokumentnummer

NOR40265328

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