Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012690
Dokumentnummer
NOR40265259
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