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Anhang II Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P8)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Anhang II

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung

  1. 1. Die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 dieses Protokolls.
  2. 2. Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen (VOCs) für den Zeitraum 2010 bis 2020, in Tausend metrischen Tonnen (Tonnen).
  3. 3. Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich SO2, NOx, NH3, VOCs und PM2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Verringerung im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt.
  4. 4. Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Tausend Tonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmäßig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsverringerung in den Tabellen 2 bis 6 beziehen sich auf die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005.
  5. 5. Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze gemäß ihrer Verpflichtung nicht übersteigen.

Tabelle 1

Emissionshöchstmengen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Tausend Tonnen pro Jahr)

 

Vertragspartei

Ratifikation

SO2

NOx

NH3

VOCs

1

Belgien

2007

106

181

74

144

2

Bulgarien

2005

856

266

108

185

3

Kroatien

2008

70

87

30

90

4

Zypern

2007

39

23

9

14

5

Tschechische Republik

2004

283

286

101

220

6

Dänemark

2002

55

127

69

85

7

Finnland

2003

116

170

31

130

8

Frankreich

2007

400

860

780

1 100

9

Deutschland

2004

550

1 081

550

995

10

Ungarn

2006

550

198

90

137

11

Lettland

2004

107

84

44

136

12

Litauen

2004

145

110

84

92

13

Luxemburg

2001

4

11

7

9

14

Niederlande

2004

50

266

128

191

15

Norwegen

2002

22

156

23

195

16

Portugal

2005

170

260

108

202

17

Rumänien

2003

918

437

210

523

18

Slowakei

2005

110

130

39

140

19

Slowenien

2004

27

45

20

40

20

Spanien a

2005

774

847

353

669

21

Schweden

2002

67

148

57

241

22

Schweiz

2005

26

79

63

144

23

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

2005

625

1 181

297

1 200

24

Vereinigte Staaten von Amerika

2004

b

c

 

d

25

Europäische Union

2003

7 832

8 180

4 294

7 585

       

  1. a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.
  2. b Bei Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 16 013 000 Kurztonnen für die gesamten Schwefelemissionen des PEMA für Schwefel vorgelegt, der die 48 zusammenhängenden Bundesstaaten und den District of Columbia umfasst. Dieser Wert ergibt umgerechnet 14 527 000 Tonnen.
  3. c Bei der Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 6 897 000 Kurztonnen für die gesamten NOx-Emissionen des PEMA für NOx vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Dieser Wert ergibt umgerechnet 6 257 000 Tonnen.
  4. d Bei der Annahme des vorliegenden Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 4 972 000 Kurztonnen für die gesamten VOC-Emissionen des PEMA für VOCs vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Diese Zahl ergibt umgerechnet 4 511 000 Tonnen.

Tabelle 2

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefeldioxid für 2020 und darüber hinaus

 

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt SO2

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

27

26

2

Belarus

79

20

3

Belgien

145

43

4

Bulgarien

777

78

5

Kanada a

 

 

6

Kroatien

63

55

7

Zypern

38

83

8

Tschechische Republik

219

45

9

Dänemark

23

35

10

Estland

76

32

11

Finnland

69

30

12

Frankreich

467

55

13

Deutschland

517

21

14

Griechenland

542

74

15

Ungarn

129

46

16

Irland

71

65

17

Italien

403

35

18

Lettland

6,7

8

19

Litauen

44

55

20

Luxemburg

2.5

34

21

Malta

11

77

22

Niederlande b

65

28

23

Norwegen

24

10

24

Polen

1 224

59

25

Portugal

177

63

26

Rumänien

643

77

27

Slowakei

89

57

28

Slowenien

40

63

29

Spanien b

1 282

67

30

Schweden

36

22

31

Schweiz

17

21

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

706

59

33

Vereinigte Staaten von Amerika c

 

 

34

Europäische Union

7 828

59

    

  1. a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.
  2. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.
  3. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 3

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Stickstoffoxiden für 2020 und darüber hinaus a

 

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt NO2

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

231

37

2

Belarus

171

25

3

Belgien

291

41

4

Bulgarien

154

41

5

Kanada b

 

 

6

Kroatien

81

31

7

Zypern

21

44

8

Tschechische Republik

286

35

9

Dänemark

181

56

10

Estland

36

18

11

Finnland

177

35

12

Frankreich

1 430

50

13

Deutschland

1 464

39

14

Griechenland

419

31

15

Ungarn

203

34

16

Irland

127

49

17

Italien

1 212

40

18

Lettland

37

32

19

Litauen

58

48

20

Luxemburg

19

43

21

Malta

9,3

42

22

Niederlande c

370

45

23

Norwegen

200

23

24

Polen

866

30

25

Portugal

256

36

26

Rumänien

309

45

27

Slowakei

102

36

28

Slowenien

47

39

29

Spanien c

1 292

41

30

Schweden

174

36

31

Schweiz d

94

41

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

1 580

55

33

Vereinigte Staaten von Amerika e

 

 

34

Europäische Union

11 354

42

    

  1. a Die Emissionen von Böden sind in den Schätzungen der EU-Mitgliedstaaten für 2005 nicht enthalten.
  2. b Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.
  3. c Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.
  4. d Einschließlich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).
  5. e Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 4

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Ammoniak für 2020 und darüber hinaus

 

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt NH3

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

63

1

2

Belarus

136

7

3

Belgien

71

2

4

Bulgarien

60

3

5

Kroatien

40

1

6

Zypern

5,8

10

7

Tschechische Republik

82

7

8

Dänemark

83

24

9

Estland

9,8

1

10

Finnland

39

20

11

Frankreich

661

4

12

Deutschland

573

5

13

Griechenland

68

7

14

Ungarn

80

10

15

Irland

109

1

16

Italien

416

5

17

Lettland

16

1

18

Litauen

39

10

19

Luxemburg

5,0

1

20

Malta

1,6

4

21

Niederlande a

141

13

22

Norwegen

23

8

23

Polen

270

1

24

Portugal

50

7

25

Rumänien

199

13

26

Slowakei

29

15

27

Slowenien

18

1

28

Spanien a

365

3

29

Schweden

55

15

30

Schweiz

64

8

31

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

307

8

32

Europäische Union

3 813

6

    

  1. a Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Tabelle 5

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen für 2020 und darüber hinaus

 

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt VOC

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

162

21

2

Belarus

349

15

3

Belgien

143

21

4

Bulgarien

158

21

5

Kanada a

 

 

6

Kroatien

101

34

7

Zypern

14

45

8

Tschechische Republik

182

18

9

Dänemark

110

35

10

Estland

41

10

11

Finnland

131

35

12

Frankreich

1 232

43

13

Deutschland

1 143

13

14

Griechenland

222

54

15

Ungarn

177

30

16

Irland

57

25

17

Italien

1 286

35

18

Lettland

73

27

19

Litauen

84

32

20

Luxemburg

9,8

29

21

Malta

3,3

23

22

Niederlande b

182

8

23

Norwegen

218

40

24

Polen

593

25

25

Portugal

207

18

26

Rumänien

425

25

27

Slowakei

73

18

28

Slowenien

37

23

29

Spanien b

809

22

30

Schweden

197

25

31

Schweiz c

103

30

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

1 088

32

33

Vereinigte Staaten von Amerika d

 

 

34

Europäische Union

8 842

28

    

  1. a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.
  2. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.
  3. c Einschließlich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).
  4. d Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 6

Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich PM2,5 für 2020 und darüber hinaus

 

Vertragspartei des Übereinkommens

Emissionsmengen 2005 in kt PM2,5

Verringerung gegenüber 2005 (in %)

1

Österreich

22

20

2

Belarus

46

10

3

Belgien

24

20

4

Bulgarien

44

20

5

Kanada a

 

 

6

Kroatien

13

18

7

Zypern

2,9

46

8

Tschechische Republik

22

17

9

Dänemark

25

33

10

Estland

20

15

11

Finnland

36

30

12

Frankreich

304

27

13

Deutschland

121

26

14

Griechenland

56

35

15

Ungarn

31

13

16

Irland

11

18

17

Italien

166

10

18

Lettland

27

16

19

Litauen

8,7

20

20

Luxemburg

3,1

15

21

Malta

1,3

25

22

Niederlande b

21

37

23

Norwegen

52

30

24

Polen

133

16

25

Portugal

65

15

26

Rumänien

106

28

27

Slowakei

37

36

28

Slowenien

14

25

29

Spanien b

93

15

30

Schweden

29

19

31

Schweiz

11

26

32

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

81

30

33

Vereinigte Staaten von Amerika c

 

 

34

Europäische Union

1 504

22

    

  1. a Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von PM im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.
  2. b Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.
  3. c Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM2,5 im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, und b) einen Richtwert für die Verringerung der Gesamtemissionen von PM2,5 im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fußnote zu der Tabelle aufgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012684

Dokumentnummer

NOR40265133

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