Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
§ 9.
Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen sowie anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz hat die FMA entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
- 1. der Wesentlichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
- 2. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 3. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
- 4. der Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
- 5. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
- 6. der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
- 7. früherer Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012655
Dokumentnummer
NOR40264165
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