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§ 8 DORA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2025

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 8.

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 7 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bis zu 500 000 Euro oder
  2. 2. bis zu 1vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,
  1. je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein E‑Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E‑Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 PKG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen gemäß Punkt II.1. des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG unter Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung gemäß Punkt II.3 des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1306 , ABl. L. 2024/1306, 8.5.2024, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264164

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