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§ 14 DORA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2025

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14.

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264170

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