Kosten
§ 13.
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind
- 1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,
- 2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
- zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012655
Dokumentnummer
NOR40264169
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