5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
§ 23.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20012654
Dokumentnummer
NOR40264150
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