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§ 23 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen

§ 23.

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Dienste nach geltendem Recht als registrierte Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM‑GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, vor dem 30. Dezember 2024 erbracht haben, dürfen damit bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zu dem Zeitpunkt fortfahren, zu dem sie eine Zulassung oder Verweigerung nach Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhalten, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264150

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