Meldewesen
§ 10.
(1) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Unabhängig davon haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E‑Geld-Token jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich anzuzeigen. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E‑Geld-Token haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten entsprechend der Verordnung gemäß Abs. 4 zu übermitteln.
(3) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 haben Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformationen über den Aufschub zu informieren und der FMA schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub gemäß Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2023/1114 erfüllt waren.
- 1. hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 per Verordnung festzusetzen und dabei Folgendes zu beachten:
- a) die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
- b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von EGeld-Token,
- c) gleichwertige Meldedaten, die auf Basis anderer Bundesgesetze der FMA bereits vorliegen, und
- d) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
- 2. kann durch Verordnung Fristen, Gliederungen und Inhalte der Meldungen gemäß Abs. 3 per Verordnung festsetzen und hat dabei Folgendes zu beachten:
- a) die EU-weit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards (Verordnung (EU) 2023/1114) und deren Anwendungsbereich,
- b) die erforderliche aussagekräftige Ausweisung im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung von Meldepflichtigen gemäß Art. 88 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, und
- c) das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität;
- 3. kann dabei vorsehen:
- a) ein von Abs. 1 oder 2 abweichendes Intervall für die Meldung einzelner Positionen,
- b) die Übermittlung der Meldungen durch Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token gemäß Abs. 1 und 2 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie dadurch nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen beeinträchtigt wird, und
- c) im Hinblick auf Meldungen gemäß Abs. 2 die Festlegung, ab welchem Wert Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Meldepflicht gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erfüllen haben;
- 4. kann dabei vorsehen, dass in den Meldungen über sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Abs. 2 auszuweisen sind:
- a) Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs,
- b) bei Meldungen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des Art. 35 sowie des Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen und bei Meldungen von Emittenten von EGeld-Token, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung des § 11 des EGeldgesetzes 2010 sowie des Art. 56 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 und des nach Art. 43 Abs. 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Rechtsaktes ermöglichen,
- c) bei Meldungen von Emittenten von EGeld-Token, die auf eine Währung lauten, welche eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates ist, Informationen, die eine Beurteilung und Überwachung der Art. 22 Abs. 1 bis 2 und Art. 56 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen,
- d) bei Meldungen von Emittenten von signifikanten EGeld-Token oder signifikanten vermögenswertereferenzierten Token Informationen, die eine Bewertung und Überwachung der Art. 117 und Art. 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 ermöglichen und
- e) bei Meldungen von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen Informationen betreffend Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften, die der FMA die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen ermöglichen.
(5) Im Falle der Festlegung von Meldeinhalten gemäß Abs. 4 Z 3 lit. b hat die Oesterreichische Nationalbank zu den entsprechenden Meldungen und den hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(6) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Übermittlungen gemäß Abs. 3 sowie Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a und b, Art. 18 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1 zweiter Unterabsatz, Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Unterabsatz, Art. 29 Abs. 5, Art. 33, Art. 34 Abs. 2 und Abs. 7, Art. 36 Abs. 10, Art. 41 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1, Art 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1, Abs. 6 und 7, Art. 51 Abs. 12, Art. 53 Abs. 5, Art. 55 zweiter Unterabsatz, Art. 55 dritter Unterabsatz, Art. 57 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 bis 6, Art. 62, Art. 65 Abs. 1, Art. 69, Art. 83 Abs. 1 und 2 und Art. 85 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben.
(7) Die FMA hat sich bei der Verordnung gemäß Abs. 6 an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
(8) Die Festlegung mittels Verordnung gemäß Abs. 6, wonach die dort genannten Meldungen ausschließlich in elektronischer oder in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten sind sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben, ist nur insofern zulässig, als diese Formen der Meldungserstattung, Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten im Einklang mit den für die jeweiligen Meldungen allenfalls geltenden Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 und den Vorgaben der mit dieser verbundenen technischen Regulierungsstandards und Durchführungsstandards sind.
(9) Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind an die OeNB zu übermitteln, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E-Geld-Token betreffen. Die OeNB hat der FMA den jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf diese Daten zu ermöglichen.
(10) Die Oesterreichische Nationalbank hat die unionsrechtlich vorgesehene standardisierte Weiterleitung von Meldungen gemäß Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 4, sowie des nach Art. 43 Abs. 11 erlassenen delegierten Rechtsaktes und Art. 56 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen, soweit sie Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder Emittenten von E‑Geld-Token betreffen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20012654
Dokumentnummer
NOR40264137
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