Gesetzlich anerkannte Qualifizierte Einrichtungen
§ 3.
Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn der §§ 1 und 2, der Österreichische Landarbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, der Verein für Konsumenteninformation und der Österreichische Seniorenrat sind Qualifizierte Einrichtungen im Sinn des § 2.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012650
Dokumentnummer
NOR40263918
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