Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen
§ 2.
(1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen anzuerkennen, wenn zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Kriterien auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und sie nicht mehr als 20 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch unentgeltliche finanzielle Zuwendungen von Unternehmen wie Spenden und Schenkungen bezieht.
(2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012650
Dokumentnummer
NOR40263917
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