Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
§ 7.
(1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung sind von den Verpflichtungen nach § 5 und § 6 befreit, wenn das oberste Mutterunternehmen oder im Fall des § 6 Abs. 1 Z 2 das unverbundene Unternehmen einen den §§ 9 und 10 entsprechenden Ertragsteuerinformationsbericht innerhalb von längstens 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für den der Bericht erstellt wurde, auf seiner Website in zumindest einer der Amtssprachen der Europäischen Union kostenlos und in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format öffentlich zugänglich macht. In diesem Bericht muss zumindest eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums angegeben sein, die diesen Bericht nach Art. 48d Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie offengelegt hat, samt deren Sitz bzw. Anschrift.
(2) Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf der der Bericht nach Abs. 1 zugänglich ist, und die Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung samt Sitz bzw. Anschrift, die diesen Bericht nach Abs. 1 offengelegt hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012649
Dokumentnummer
NOR40263898
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