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§ 3 Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2024

§ 3.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012645

Dokumentnummer

NOR40263723

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