§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Soweit diese Verordnung auf bundesgesetzliche Vorschriften verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Abs. 1) geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012645
Dokumentnummer
NOR40263723
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