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§ 7 CSZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

5. Abschnitt

Strafbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 7.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. einem Auskunftsverlangen gemäß Art. 58 Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
  2. 2. einem Untersuchungsverlangen gemäß Art. 58 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
  3. 3. einem Einsichtsverlangen in die Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
  4. 4. die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;
  5. 5. einer Überprüfungsaufforderung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. c iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
  6. 6. einem Besichtigungs-, Inbetriebnahme- oder Prüfungsverlangen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. d iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
  7. 7. keinen Zugang zu den Räumlichkeiten gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 gewährt oder
  8. 8. entgegen der Vorgaben von § 6 oder Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/881 Cybersicherheitszertifikate ausstellt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Art. 58 Abs. 7 lit. g iVm Abs. 8 lit. f der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft

(5) Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

(6) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.

(7) Gegen Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob sie hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingerichtet oder tätig sind, können keine Geldstrafen verhängt werden.

Schlagworte

Besichtigungsverlangen, Inbetriebnahmeverlangen

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263059

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