Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 6.
(1) Eine Förderung der erzeugten Wasserstoffmengen durch eine fixe Prämie wird dem Betreiber einer Anlage nur gewährt, wenn es sich bei den erzeugten Wasserstoffmengen ausschließlich um erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs handelt, der die Voraussetzungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung L. 2413 vom 31.10.2023 S. 1 und den beiden darauf basierenden Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1184, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 11, sowie (EU) 2023/1185, ABl. Nr. L 157 vom 20.6.2023 S. 20, erfüllt.
(2) Eine Förderung durch eine fixe Prämie wird nur dann gewährt, wenn sie einen Anreizeffekt nach den beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union hat und nicht gegen andere Vorgaben des unionsrechtlichen Beihilferahmens verstößt.
(3) Durch eine fixe Prämie förderfähig sind ausschließlich neu errichtete Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40263002
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