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Artikel 9 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 9

Verwendung frei werdender Mittel

(1) Von einzelnen Ländern nicht oder nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.

(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 30% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262930

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