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§ 1 Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262892

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