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§ 23 Elektronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 21 mit 1. Juli 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 10 bis 22 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 147/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 14 der Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 147/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.

(6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 antreten.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262890

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