Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20007266
Dokumentnummer
NOR40128547
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