Lehrberuf Fernwärmetechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012626
Dokumentnummer
NOR40262854
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