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§ 1 Obergrenzenrichtlinien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2024

Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen

§ 1.

Die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

20012614

Dokumentnummer

NOR40262663

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