Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen
§ 1.
Die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Gesetzesnummer
20012614
Dokumentnummer
NOR40262663
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