Anlage 1
— ANHANG
STRECKENPLAN
Strecken, die von den von Österreich benannten Luftfahrtunternehmen in beiden Richtungen bedient werden können:
Abflugort | Zwischenlandepunkte | Bestimmungsort | Punkte hinter der betreffenden Strecke |
Alle Punkte in Österreich | Beliebige Punkte | Alle Punkte in Ruanda | Beliebige Punkte |
Strecken, die von den benannten Luftfahrtunternehmen Ruandas in beiden Richtungen bedient werden können:
Abflugort | Zwischenlandepunkte | Bestimmungsort | Punkte hinter der betreffenden Strecke |
Alle Punkte in Ruanda | Beliebige Punkte | Alle Punkte in Österreich | Beliebige Punkte |
- 3. Jedes benannte Luftfahrtunternehmen kann, wenn es einen vereinbarten Dienst auf einer bestimmten Strecke betreibt, auf einigen oder allen Flügen und nach seiner Wahl:
- a. Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
- b. Verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugzeugbetriebs kombinieren;
- c. Zwischenlandepunkte und Punkte hinter der betreffenden Strecke, wie in Absatz 1 dieses Anhangs angegeben, sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien auf den Strecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;
- d. Jeden Punkt auslassen;
- e. Den Verkehr von einem seiner Flugzeuge auf eines seiner anderen Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf den Strecken verlagern;
- f. Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei machen;
- g. Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
- h. Den Verkehr in einem Flugzeug, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt, kombinieren.
- 4. Die Zwischenlandepunkte und die Punkte hinter der betreffenden Strecke können von dem (den) benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.
- Die Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262346
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)