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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Anlage 1

— ANHANG

STRECKENPLAN

Strecken, die von den von Österreich benannten Luftfahrtunternehmen in beiden Richtungen bedient werden können:

Abflugort

Zwischenlandepunkte

Bestimmungsort

Punkte hinter der betreffenden Strecke

Alle Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Alle Punkte in Ruanda

Beliebige Punkte

    

Strecken, die von den benannten Luftfahrtunternehmen Ruandas in beiden Richtungen bedient werden können:

Abflugort

Zwischenlandepunkte

Bestimmungsort

Punkte hinter der betreffenden Strecke

Alle Punkte in Ruanda

Beliebige Punkte

Alle Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

    

  1. 3. Jedes benannte Luftfahrtunternehmen kann, wenn es einen vereinbarten Dienst auf einer bestimmten Strecke betreibt, auf einigen oder allen Flügen und nach seiner Wahl:
  1. a. Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. b. Verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugzeugbetriebs kombinieren;
  3. c. Zwischenlandepunkte und Punkte hinter der betreffenden Strecke, wie in Absatz 1 dieses Anhangs angegeben, sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien auf den Strecken in jeder Kombination und in jeder Reihenfolge bedienen;
  4. d. Jeden Punkt auslassen;
  5. e. Den Verkehr von einem seiner Flugzeuge auf eines seiner anderen Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf den Strecken verlagern;
  6. f. Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der anderen Vertragspartei machen;
  7. g. Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
  8. h. Den Verkehr in einem Flugzeug, unabhängig davon, woher dieser Verkehr kommt, kombinieren.
  1. 4. Die Zwischenlandepunkte und die Punkte hinter der betreffenden Strecke können von dem (den) benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262346

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