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Artikel 5 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 5

Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

  1. 1. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei für den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet von Luftfahrzeugen, die im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden, oder für den Betrieb und die Navigation solcher Luftfahrzeuge während ihres Aufenthalts in diesem Gebiet gelten für die benannte(n) Luftverkehrsgesellschaft(en) der anderen Vertragspartei.
  2. 2. Die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die die Einreise von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post in ihr Gebiet, den Aufenthalt in diesem Gebiet oder den Abflug aus diesem Gebiet regeln, wie z. B. die Formalitäten für Ein- und Ausreise, Auswanderung und Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für die Fluggäste, Besatzung, Fracht und Post, die mit Luftfahrzeugen der benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, solange sie sich in diesem Gebiet befinden.
  3. 3. Jede Vertragspartei erlaubt den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumentenspezialisten), um sicherzustellen, dass nur Personen befördert werden, welche die notwendigen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses erfüllen und im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind.
  4. 4. Jede Vertragspartei nimmt eine Person, die sich vor Boarding in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat und auf dem Zielflughafen für nicht einreiseberechtigt befunden wurde, und der daher die Einreise verweigert wurde, zum Zweck der Untersuchung in ihr Hoheitsgebiet zurück. Sollte eine Person, die für nicht einreiseberechtigt befunden wurde, nicht oder nicht mehr im Besitz ihrer Reisedokumente sein oder sollten ihre Reisedokumente vernichtet sein, akzeptiert eine Vertragspartei stattdessen ein von den Behörden der anderen Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Umstände des Boardings und der Ankunft bescheinigt.
  5. 5. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen Kopien der in diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262321

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