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§ 9 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Beiräte

§ 9.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann zur fachlichen Beratung in Fragen der Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Verordnung Beiräte einrichten. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der Planung und Durchführung von Maßnahmen zu beraten.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Wirkungsbereich eines Beirates, dessen Mitglieder und – wenn erforderlich – eine Geschäftsordnung in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Ministerien ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister bzw. der jeweils zuständigen Bundesministerin herzustellen.

(3) Den Vorsitz in Beiräten gemäß Abs. 1 führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262095

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