Übergangsbestimmungen
§ 80.
(1) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 gelten folgende Tierkrankheiten jedenfalls als Seuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
- 1. ansteckende Schweinelähmung,
- 2. Vesikuläre Virusseuche der Schweine,
- 3. Stomatitis vesikularis,
- 4. Affenpocken.
- Für diese Seuchen sind die Bestimmungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchstabe e AHL sinngemäß anzuwenden.
(2) Verordnungen, die aufgrund der in § 79 genannten Bundesgesetze erlassen wurden, gelten bis zu einer anderslautenden Anordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund dieses Bundesgesetzes als erlassen.
(3) Verweise in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen gemäß Abs. 2 auf die in § 79 genannten Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf dieses Bundesgesetz.
(4) Bis zum im Art. 277 AHL genannten Zeitpunkt gilt in § 69 Abs. 1 Z 11 anstelle des Teils VI des AHL die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 .
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262166
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