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§ 74 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Informationspflichten

§ 74.

(1) Bei Wahrnehmung eines Verstoßes gegen veterinärrechtliche Vorschriften sind von der Behörde, sofern der örtliche Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde betroffen sein könnte, unverzüglich jene Behörden zu informieren, in deren Zuständigkeitsbereich Betriebe, Haushalte oder Tierarztpraxen oder -kliniken betroffen sind. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat den Informationsaustausch zu koordinieren. Sollten mehrere Länder betroffen sein, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Informationsaustausch zu koordinieren.

(2) Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf eine Gefährdung der Tiergesundheit hindeuten, den Kontrollorganen der Länder mitzuteilen.

(3) Zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 Buchstabe c OCR haben

  1. 1. Gerichte den jeweils zuständigen Landeshauptmann bzw. die zuständige Landeshauptfrau über die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, wegen strafbarer Handlungen nach § 182 und § 183 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, soweit hievon Gefährdungen des Tierbestandes betroffen sind, unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen; gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Beendigung solcher Ermittlungsverfahren;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Verwaltungsgerichte der Länder den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau über den rechtskräftigen Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen;
  3. 3. das Bundesverwaltungsgericht den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den rechtskräftigen Ausgang der bei ihm auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zu verständigen.

Im Übrigen ist das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.

Schlagworte

Tierklinik

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262160

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