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§ 183 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 183.

Wer eine der im § 182 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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